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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT) § 1 Geltungsbereich §2 Pflichten des Transporteurs §3 Vertragschließende Parteien Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht. §4 Abholung und Zustellung der Güter §5 Informationspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben. Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/ Teil der Sendung sind. Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden. Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes. Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt. §6 Stornierung des Beförderungsauftrages §7 Beförderungspapiere Der Auftraggeber ist, soferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen. §8 Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht §9 Pflichten des Auftraggebers §11 Überladung |
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§12 Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen §13 Lademittel §14 Zahlung der Fracht §15 Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt. §16 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Transporteurs §17 Verkauf des Pfandes §18 Haftung des Transporteurs außerhalb des Anwendungsbereiches der CMR · die auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes · auf den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber/ Empfänger durchgeführt wurde oder der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser AGT oder sonst gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist haftet der Transporteur – auch einem Konsumenten gegenüber - jedenfalls nicht, da diese Umstände nicht der Kontrolle des Transporteurs unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere Umstände zurückzuführen, haftet der Transporteur anteilig. Des Weiteren ist aus diesem Grund die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw für Vorsatz bleibt davon unberührt. §19 Gerichtsstand §20 Verjährung §21 Datenschutz §22 Sonstiges Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist. Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche Bestimmung zu ersetzen. |